Satzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins Freunde von Madagaskars GrüneKiste e.V.

Stand 01. 08. 2020


Satzung als PDF



§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Freunde von Madagaskars Grüner Kiste e.V..
Der Sitz des Vereins ist in Hamburg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens in Bezug auf Madagaskar. Des Weiteren ist Zweck des Vereins die Förderung der Jugendhilfe, Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Das Mentoring-Programm „Hand in Hand“. Das Programm unterstützt Jugendliche durch Coaching / Mentoring beim Start ins Berufsleben, insbesondere durch:

Persönliche Beratungen in regelmäßigen individuellen Gesprächen und Emailkontakt mit ehrenamtlich tätigen Personen, die bereits in der entsprechenden Branche tätig sind.
Bereitstellung von Lehrbüchern und Lernmaterialien (wie Laptops usw.), um die Ausbildung der Jugendlichen zu unterstützen,

Finanzielle Förderung der Ausbildungen in Madagaskar, die sich die Interessenten sonst nicht leisten können, durch Stipendien,

Vermittlung von Praktika und Arbeitsplätzen in Madagaskar,

und eventuell Verbindung zu Paten in Europa.

Das Projekt Reisbeet fördert das Umweltbewusstsein, indem Jugendlichen Teilhabe an Projekten in Nationalparks und Naturreservaten ein Verständnis für ihre Heimat und deren Natur vermittelt wird und sie lernen, diese zu schätzen und zu schützen. Die Projekte werden von Experten für Umweltschutz und Menschen mit Vorbildfunktionen organisiert und betreut.

Die Bekämpfung der Armut, durch Förderung der Ausbildung leistungsbereiter und -starker Jugendlicher, insbesondere durch ehrenamtliche Beratung sowie finanzielle Unterstützung,

Förderung des Dialogs der Kulturen durch Begegnungen zwischen Madagassen und Deutschen, Kultur- und Bildungsveranstaltungen sowie Publikationen,

Förderung der Ausbildung von Jugendlichen und der Wertschätzung der eigenen Kultur.

Diese Ziele sollen insbesondere durch Geld- und Sachzuwendungen sowie Beratung und Betreuung der unterstützungsbedürftigen Personen in Madagaskar erreicht werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die oder den gesetzlichen Vertreter/in zu stellen.

Die Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ende eines laufenden Kalenderjahres zulässig. Sie muss in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden und bis zum 15. November des entsprechenden Kalenderjahres eingegangen sein.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist wirksam, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder dem Ausschluss zustimmt.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

Jedes Mitglied bestimmt seine Zahlungen an den Verein je nach seiner Möglichkeit. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 30,- Euro pro Jahr. Eine Beitragsänderung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

7a. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied zwei Mitgliedsbeiträge in Folge nicht entrichtet hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

In Madagaskar ansässige Mitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt. Sie können einen freiwilligen Beitrag leisten.

Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März auf das Vereinskonto zu entrichten. Bei unterjährigem Eintritt ist der Beitrag anteilig zu entrichten.


§ 4 Vorstand

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.


§ 5 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

1a. Alternativ kann die ordentliche Mitgliederversammlung unter Benutzung digitaler Kommunikationsmittel (digitale Mitgliederversammlung) durchgeführt werden. Der Vorstand beschließt über die Durchführung einer digitalen Mitgliederversammlung.

Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, soweit eine schriftliche Vollmacht des vertretenen Mitglieds vorliegt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Die Mitgliederversammlung bestimmt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer bleiben jedoch solange im Amt bis nach Ablauf der Wahlperiode eine Neuwahl erfolgt ist.


§ 6: Arbeitsmethode und Vermögensverwaltung

Der Vorstand entwickelt mit der Leitung des Projektes Madagaskars Grüner Kiste einen Arbeitsplan.
Der Vorstand entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens und erstattet dem Verein regelmäßige Arbeits- und Finanzberichte.

§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung des Vereins.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Madagaskar und wir e.V.“ www.madagaskar-und-wir.eu , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Hamburg, 01. August 2020